BFH - Beschluss vom 24.03.2004
VII B 234/03
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 6243/01

BFH - Beschluss vom 24.03.2004 (VII B 234/03) - DRsp Nr. 2004/11379

BFH, Beschluss vom 24.03.2004 - Aktenzeichen VII B 234/03 - Aktenzeichen VII B 235/03

DRsp Nr. 2004/11379

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Insolvenzverwalter des Vermögens der X-GmbH (Schuldnerin). Diese meldete im Februar/März 1999 aus China eingeführte Gartenpavillons unter der Unterpos. 3926 90 99 der Kombinierten Nomenklatur (KN) --für 1999 i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 2261/98 der Kommission vom 26. Oktober 1998 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 292/1)-- beim Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) zur Abfertigung zum freien Verkehr an. Nachdem die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt eine der Warensendung entnommene Probe untersucht und die Auffassung vertreten hatte, dass die Gartenpavillons als Campingausrüstung aus Geweben aus Polyethylen in die Unterpos. 6306 99 00 KN einzureihen seien, erhob das HZA mit Steuerbescheid vom ... Zoll nach dem für Waren dieser Art vorgesehenen Zollsatz von 13 %.

Am 7. April 1999 meldete die Schuldnerin eine weitere Sendung Gartenpavillons zur Abfertigung zum freien Verkehr an, wobei sie erklärte, dass es sich um die gleiche Ware wie die am 16. Februar 1999 angemeldete handele. Das HZA erhob auch insoweit mit Steuerbescheid vom ... Zoll nach dem für Waren der Unterpos. 6306 99 00 KN vorgesehenen Zollsatz von 13 %.