BFH - Beschluss vom 24.03.2004
X K 12/03
Vorinstanzen:
BVerfG, vom 24.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BvR 1930/03
BFH, vom 24.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen X B 5/03

BFH - Beschluss vom 24.03.2004 (X K 12/03) - DRsp Nr. 2004/8117

BFH, Beschluss vom 24.03.2004 - Aktenzeichen X K 12/03

DRsp Nr. 2004/8117

Gründe:

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 24. September 2003 X B 5/03 die Beschwerde des Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) gegen seine Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter in dem Verfahren des Klägers und Beschwerdeführers (sonstiger Beteiligter) durch das Finanzgericht (FG) als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 24. November 2003 2 BvR 1930/03 (nicht veröffentlicht) nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2003, auf den im Einzelnen Bezug genommen wird, beantragt der Antragsteller, den eingangs genannten Senatsbeschluss aufzuheben und gemäß dem Schlussantrag in dem Beschwerdeverfahren zu entscheiden.

Der Antragsteller begründet seinen Restitutionsantrag damit, es lägen die Voraussetzungen des § 580 Nr. 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor. Die verantwortlichen Verfasser des Senatsbeschlusses hätten sich einer strafbaren Verletzung ihrer Amtspflicht i.S. des § 339 des Strafgesetzbuchs (StGB) schuldig gemacht, weil sie der Vorlagepflicht nach Art. 234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht nachgekommen seien. Eine entsprechende Strafanzeige sei erstattet worden.

II. Der Antrag ist unzulässig. Er war daher zu verwerfen.