BFH - Beschluss vom 24.03.2005
III B 183/04
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 587/03

BFH - Beschluss vom 24.03.2005 (III B 183/04) - DRsp Nr. 2005/8426

BFH, Beschluss vom 24.03.2005 - Aktenzeichen III B 183/04

DRsp Nr. 2005/8426

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezog für seine im Mai 1983 geborene Tochter bis Juni 2003 Kindergeld. Die Tochter war ab Oktober 2002 als Tierpflegerin (Pferdetrainerin) tätig. Sie arbeitete 14 Stunden pro Woche und erhielt dafür einen Monatslohn von 325 EUR. Sie lehnte eine ihr im Oktober von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Familienkasse) angebotene Trainingsmaßnahme ab und stand der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung.

Trotz Kenntnis dieser Umstände zahlte die Familienkasse das Kindergeld noch bis Juni 2003 weiter. Mit Bescheid vom 2. September 2003 hob sie die Kindergeldfestsetzung für die Zeit vom November 2002 bis Juni 2003 auf und forderte das überzahlte Kindergeld von 1 232 EUR nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zurück.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.