BFH - Beschluss vom 24.03.2005
III B 190/04
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 544/02

BFH - Beschluss vom 24.03.2005 (III B 190/04) - DRsp Nr. 2005/9319

BFH, Beschluss vom 24.03.2005 - Aktenzeichen III B 190/04

DRsp Nr. 2005/9319

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhielt bis Januar 2002 antragsgemäß Kindergeld für ihren am 29. März 1982 geborenen Sohn. Dessen Berufausbildung zum Elektroinstallateur wurde zum 31. Mai 2000 vorzeitig beendet. Für die Zeit danach lagen die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nach §§ 62, 63 i.V.m. § 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht vor.

Mit Bescheid vom 9. Oktober 2002 hob der Beklagte und Beschwerdegegner (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung für den Sohn der Klägerin ab Juni 2000 auf und forderte das Kindergeld für den Zeitraum Juni 2000 bis Januar 2002 in Höhe von insgesamt 2 776,95 EUR zurück.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) führte im Wesentlichen aus, die Familienkasse habe im Streitfall zu Recht die Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben und das Kindergeld gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zurückgefordert.