BFH - Beschluss vom 24.03.2005
XI B 44/04
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2360/03

BFH - Beschluss vom 24.03.2005 (XI B 44/04) - DRsp Nr. 2005/8912

BFH, Beschluss vom 24.03.2005 - Aktenzeichen XI B 44/04

DRsp Nr. 2005/8912

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist von Beruf Zentralheizungs- und Lüftungsbaumeister. In den Streitjahren war er in den Bereichen Heizungsbau und Planung (Heizungsberechnung, Rechnungsprüfung) tätig. Er ist der Auffassung, dass nur die Gewinne aus dem Heizungsbau gewerbesteuerpflichtig seien, da er das Berufsbild eines Fachingenieurs für Heizungstechnik erfülle. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) und auch das Finanzgericht (FG) folgten dieser Beurteilung nicht. Der Kläger habe eine einheitliche gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit ausgeübt.

Mit der Beschwerde wiederholt der Kläger im Wesentlichen seinen Sachvortrag. Erst ganz am Ende der Begründung führt er ohne weitere Erläuterung aus, dass zwei Dinge von grundsätzlicher Bedeutung seien: "Ist es vereinbar, dass ein Steuerpflichtiger zwei verschiedene Betriebe gleichzeitig ausüben kann? Sind die Einkünfte beim Vorliegen von getrennten Aufzeichnungen auch als solche separat zu ermitteln und einzeln zu besteuern?"

Das FA ist der Auffassung, dass die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht nachgewiesen sei.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.