BFH - Beschluss vom 24.03.2009
I B 198/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 791/04

BFH - Beschluss vom 24.03.2009 (I B 198/08) - DRsp Nr. 2009/11298

BFH, Beschluss vom 24.03.2009 - Aktenzeichen I B 198/08

DRsp Nr. 2009/11298

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die steuerlichen Folgen des Umstands, dass die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in ihren Bilanzen für die Streitjahre (1994 bis 1996) überhöhte Pensionsrückstellungen gebildet hat.

Die Klägerin, eine GmbH, hatte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer (G) im Jahr 1988 eine Versorgungszusage erteilt. Danach sollte die Höhe der Versorgung von den durchschnittlichen Bezügen des G in den letzten zwölf Monaten vor dem Versorgungsbezug abhängen. In ihren Steuerbilanzen für die Streitjahre hatte die Klägerin im Hinblick auf die Versorgungsverpflichtung Rückstellungen gebildet.