BFH - Beschluß vom 24.04.1986
III B 72/84
Normen:
EStG (1981) § 33a Abs. 2 S. 4 bis 6; FGO § 74 ; GG Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 429
BStBl II 1986, 561
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Beschluß vom 24.04.1986 (III B 72/84) - DRsp Nr. 1996/12155

BFH, Beschluß vom 24.04.1986 - Aktenzeichen III B 72/84

DRsp Nr. 1996/12155

»Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn § 33a Abs. 2 S. 5 EStG (1981) für eine andere als hälftige Aufteilung des Ausbildungsfreibetrages eine einvernehmliche Erklärung beider unterhaltsleistenden Elternteile verlangt.« Ist eine Einigung zwischen den Elternteilen schwierig und muß deswegen u. U. sogar das Familiengericht angerufen werden, kann es im Einzelfall geboten sein, ein bereits anhängiges FG-Verfahren nach § 74 FGO auszusetzen.«

Normenkette:

EStG (1981) § 33a Abs. 2 S. 4 bis 6; FGO § 74 ; GG Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog im Streitjahr 1982 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie ist seit 1975 geschieden. Aus der Ehe sind zwei in den Jahren 1964 und 1970 geborene Söhne hervorgegangen. Die elterliche Gewalt über sie ist der Klägerin übertragen worden. Die Söhne sind bei ihr auch polizeilich gemeldet; sie waren im Streitjahr außerhalb der Ferienzeit jedoch in einem Internat in A untergebracht. Die Klägerin erhielt für beide Söhne Kindergeld; der leibliche Vater (und geschiedene Ehemann der Klägerin) zahlte monatlich 900 DM Unterhalt. In ihrem Antrag auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs 1982 begehrte die Klägerin, ihr für beide Söhne jeweils den vollen Ausbildungsfreibetrag zu gewähren.