I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog im Streitjahr 1982 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie ist seit 1975 geschieden. Aus der Ehe sind zwei in den Jahren 1964 und 1970 geborene Söhne hervorgegangen. Die elterliche Gewalt über sie ist der Klägerin übertragen worden. Die Söhne sind bei ihr auch polizeilich gemeldet; sie waren im Streitjahr außerhalb der Ferienzeit jedoch in einem Internat in A untergebracht. Die Klägerin erhielt für beide Söhne Kindergeld; der leibliche Vater (und geschiedene Ehemann der Klägerin) zahlte monatlich 900 DM Unterhalt. In ihrem Antrag auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs 1982 begehrte die Klägerin, ihr für beide Söhne jeweils den vollen Ausbildungsfreibetrag zu gewähren.
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