BFH - Beschluß vom 24.04.2001 (IX B 27/01) - DRsp Nr. 2001/9198
BFH, Beschluß vom 24.04.2001 - Aktenzeichen IX B 27/01
DRsp Nr. 2001/9198
Gründe:
Die Beschwerde, deren Zulässigkeit sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) nach § 115 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.) richtet, ist unzulässig. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1FGO) ist nicht schlüssig i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. dargelegt.
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