Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Zulässigkeit der Beschwerde ist gemäß Art.
Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO a.F. kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde am 8. Dezember 2000 zugestellt; die erst am 15. Januar 2001 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangene Beschwerde ist somit verspätet.
Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer ist die Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht bereits mit Schrifsatz vom 21. Dezember 2000 eingelegt worden. Dieser von den Klägervertretern eingereichte Schriftsatz enthält ausdrücklich nur die Formulierung "gegen das Urteil vom 28.11.2000 legen wir Revision" ein.
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