BFH - Beschluß vom 24.04.2001
VII R 1/00
Normen:
VO Nr. 222/77 Art. 11 lit. a, Art. 19; VO Nr. 1430/79 Art. 2 Abs. 1, Art. 13; VO Nr. 2144/87 Art. 2 Abs. 1 lit. c; VO Nr. 1031/88 Art. 4 Abs. 2, Art. 8; TabStG (1980) § 10 ; ZG § 57;
Fundstellen:
BB 2001, 1293
BFH/NV 2001, 1093
BFHE 195, 64
DB 2001, 1290
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Beschluß vom 24.04.2001 (VII R 1/00) - DRsp Nr. 2001/8439

BFH, Beschluß vom 24.04.2001 - Aktenzeichen VII R 1/00

DRsp Nr. 2001/8439

»1. Wird eine zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigte Ware dadurch der zollamtlichen Überwachung entzogen, dass der Versandschein T1 zeitweilig von der Sendung entfernt wird? 2. Für den Fall, dass der Gerichtshof die unter Nr. 1 gestellte Frage verneint: Ist eine zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigte Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen worden, indem der zu ihrer Nämlichkeitssicherung angebrachte Zollverschluss geöffnet und die Ware teilweise entladen wurde, ohne dass die Sendung zuvor ordnungsgemäß wieder gestellt wurde, obwohl der Vorgang von unerkannt tätig gewordenen Zollfahndungsbeamten mit den betreffenden Personen verabredet und in allen Einzelheiten beobachtet worden ist? 3. Für den Fall, dass der Gerichtshof eine der unter Nrn. 1 und 2 gestellten Fragen bejaht: