BFH - Beschluß vom 24.04.2001
X B 118/00

BFH - Beschluß vom 24.04.2001 (X B 118/00) - DRsp Nr. 2001/10588

BFH, Beschluß vom 24.04.2001 - Aktenzeichen X B 118/00

DRsp Nr. 2001/10588

Gründe:

I. Der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) schätzte wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen die Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1993 bis 1997 und erließ entsprechende Einkommensteuerbescheide und für 1996 und 1997 auch Umsatzsteuerbescheide gegen den Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger).

Im Zusammenhang mit dem Erlass der Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide für 1993 bis 1997 sind beim Finanzgericht (FG) folgende Verfahren anhängig geworden:

Verfahren zu 1: Klage auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide für 1996 und 1997. Hinsichtlich des Antrags auf Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide für 1996 und 1997 wurde das Verfahren abgetrennt und zuständigkeitshalber an einen anderen Senat abgegeben.

Verfahren zu 2: Einstweilige Anordnung auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den Einkommensteuerbescheiden für 1996 und 1997;

Verfahren zu 3: Einstweilige Anordnung auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den Umsatzsteuerbescheiden für 1996 und 1997;

Verfahren zu 4: Klage auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide für 1993 bis 1995;

Verfahren zu 5: Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für 1993 bis 1995.