BFH - Beschluß vom 24.04.2001
X B 56/00

BFH - Beschluß vom 24.04.2001 (X B 56/00) - DRsp Nr. 2001/11019

BFH, Beschluß vom 24.04.2001 - Aktenzeichen X B 56/00

DRsp Nr. 2001/11019

Gründe:

I. Bei dem Beklagten (Finanzamt --FA--) haben die Antragesteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) gegen die verschiedenen Änderungsbescheide für die Jahre 1990 bis 1992, die das FA nach Durchführung von Außenprüfungen erlassen hatte, am 20. November 1998 Einspruch eingelegt. In derselben Sache wandten sich die Beschwerdeführer am 18. August 1999, mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17. August 1999 an das Finanzgericht (FG) und beantragten Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten für das beabsichtigte Klageverfahren. Diesem Antrag waren u.a. beigefügt:

- der Entwurf einer von den Prozessbevollmächtigten verfassten Klageschrift, die unter Berufung auf § 46 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine unmittelbare Anrufung des FG mit dem Ziel der Aufhebung der angefochtenen Bescheide vorsieht und eine Begründung dieses Begehrens enthält.

- Erklärungen der Beschwerdeführer über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, jeweils in Fotokopie und ohne Datum.

Das FG lehnte den Antrag wegen fehlender Erfolgsaussichten ab. Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer, weiterhin vertreten von den Prozessbevollmächtigten, mit der vorliegenden Beschwerde. Das FA hat von der Möglichkeit, sich zu äußern, im Beschwerdeverfahren keinen Gebrauch gemacht.