BFH - Beschluß vom 24.04.2001
X S 6/01

BFH - Beschluß vom 24.04.2001 (X S 6/01) - DRsp Nr. 2001/10911

BFH, Beschluß vom 24.04.2001 - Aktenzeichen X S 6/01

DRsp Nr. 2001/10911

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen.

Der Senat kann offen lassen, ob das --ggf. durch eine hierzu befugte (postulationsfähige) Person einzulegende-- Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg hat, weil der Antrag auf PKH nicht innerhalb der für die Einlegung dieses Rechtsmittels vorgesehenen Frist eingegangen ist und der Antragsteller die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der vorgeschriebenen Form abgegeben hat. Er braucht auch nicht zu prüfen, ob wegen der Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gewährt werden und ob unter diesem Gesichtspunkt die genannte Erklärung noch nachträglich wirksam vorgelegt werden könnte (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. November 1986 IV S 7/86, IV B 49/86, BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62). Auch ein als fristgerecht eingelegt zu beurteilender Antrag auf PKH hätte keine Aussicht auf Erfolg.