BFH - Beschluss vom 24.04.2007
III B 8/06
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 765/01

BFH - Beschluss vom 24.04.2007 (III B 8/06) - DRsp Nr. 2007/10079

BFH, Beschluss vom 24.04.2007 - Aktenzeichen III B 8/06

DRsp Nr. 2007/10079

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 1993 bis 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Beide erzielten in den Streitjahren u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Kapitalvermögen.

Der Kläger war alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma T, deren Gewerbe in dem Transport von Autoteilen für die Firma M bestand. In 1992 erhielt die T von M einen Exklusivvertrag für die Auslieferung der Autoteile an alle M-Händler in der Bundesrepublik Deutschland. Die Klägerin betrieb in der Zeit von 1980 bis 1996 unter der Firma L ein Einzelunternehmen, das u.a. die logistische Unterstützung und Kontrollaufgaben für die T zum Gegenstand hatte und dementsprechend auch gegenüber der T abrechnete.

Beginnend mit dem Monat April 1994 bis einschließlich Dezember 1996 verbuchte die Klägerin u.a. an ihre Firma L gerichtete Rechnungen der G und M. H. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) über monatliche Beträge von jeweils 62 500 DM zuzüglich Umsatzsteuer (entsprechend 750 000 DM zuzüglich 84 375 DM Umsatzsteuer pro Kalenderjahr).