BFH - Beschluss vom 24.04.2007
IV E 1/07
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1899

BFH - Beschluss vom 24.04.2007 (IV E 1/07) - DRsp Nr. 2007/14718

BFH, Beschluss vom 24.04.2007 - Aktenzeichen IV E 1/07

DRsp Nr. 2007/14718

Gründe:

I. Mit Änderungsbescheid vom xx.xx.2003 wurden die Einkünfte des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) als Mitunternehmer der W-KG für das Jahr 1996 vor Anwendung von § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von ... DM festgestellt. Hierin enthalten waren zum einen der Anteil an den laufenden Einkünften der KG (... DM), zum anderen Wertberichtigungen auf Mietzinsforderungen im Sonderbetriebsvermögen (... DM) sowie weitere Sonderbetriebsausgaben (... DM; davon Gebäudeabschreibungen in Höhe von ... DM). Nach Abzug des Minderungsbetrages gemäß § 15a Abs. 2 EStG (... DM) belief sich der Gewinnanteil des Erinnerungsführers auf -... DM.

Die Klage, mit der begehrt wurde, die laufenden Einkünfte aus dem KG-Anteil auf Null DM (statt ... DM) sowie die Sonderbetriebsausgaben unter Berücksichtigung von Abschreibungen in Höhe von ... DM (statt ... DM) festzustellen, blieb ohne Erfolg. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde mit Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. August 2006 VIII B 84/06 als unzulässig verworfen.

Die Kostenstelle des BFH hat mit Kostenrechnung vom xx.xx.2006 für das Beschwerdeverfahren --auf der Grundlage eines Streitwerts von ... EUR (= ...,.. DM = 25 v.H. aus ... DM [... DM zuzüglich ... DM])-- eine Gebühr von 680 EUR festgesetzt.