BFH - Beschluss vom 24.04.2007
X B 161/06
Vorinstanzen:
FG München, vom 12.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3162/03

BFH - Beschluss vom 24.04.2007 (X B 161/06) - DRsp Nr. 2007/10096

BFH, Beschluss vom 24.04.2007 - Aktenzeichen X B 161/06

DRsp Nr. 2007/10096

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) angeführten Zulassungsgründe liegen entweder nicht vor oder sind nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt.

1. Das Vorbringen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Schlüssig dargelegt ist dieser Revisionszulassungsgrund nur dann, wenn der Beschwerdeführer eine in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, wenn also diese Rechtsfrage für die Beurteilung des Streitfalls entscheidungserheblich ist (u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Januar 1998 VII B 102/97, BFH/NV 1998, 729). Daran fehlt es im Streitfall.