BFH - Beschluss vom 24.04.2008
V B 259/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1373
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 08.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 7498/04

BFH - Beschluss vom 24.04.2008 (V B 259/07) - DRsp Nr. 2008/12828

BFH, Beschluss vom 24.04.2008 - Aktenzeichen V B 259/07

DRsp Nr. 2008/12828

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes, der in den Streitjahren 1996 bis 2000 als Arzt medizinisch nicht indizierte Schönheitsoperationen durchgeführt hatte.

Im Anschluss an eine Außenprüfung gelangte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu der Rechtsauffassung, dass medizinisch nicht indizierte Schönheitsoperationen nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 (UStG) fielen, und setzte entsprechend Umsatzsteuer fest.