BFH - Beschluss vom 24.04.2008
VII B 262/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1448
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 21.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1528/05

BFH - Beschluss vom 24.04.2008 (VII B 262/07) - DRsp Nr. 2008/13861

BFH, Beschluss vom 24.04.2008 - Aktenzeichen VII B 262/07

DRsp Nr. 2008/13861

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Gesellschafter einer inzwischen aufgelösten GbR, deren Zweck in Erwerb und Vermietung eines Einkaufszentrums bestand. Aufgrund nicht entrichteter Umsatzsteuern für die Jahre 1994 und 1995 nebst Zinsen und Säumniszuschlägen nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit Haftungsbescheid vom 5. September 2003 den im Juni 1998 aus der GbR ausgeschiedenen Kläger neben weiteren Gesellschaftern nach § 128 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) als Haftungsschuldner in Anspruch. Am 1. Dezember 2003 erließ das FA gegenüber dem Kläger einen geänderten Haftungsbescheid, der jedoch die Gesamtschuldnerschaft und die Haftungssumme unverändert ließ. Zugleich widerrief das FA die zuvor gewährte Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Haftungsbescheids. Die gegen den Widerruf der AdV und gegen den geänderten Haftungsbescheid eingelegten Einsprüche hatten keinen Erfolg. Den Antrag auf AdV des Haftungsbescheids vom 1. Dezember 2003 lehnte das FA ab und wies den daraufhin eingelegten Einspruch als unbegründet zurück.