BFH - Beschluss vom 24.05.2004
V B 152/02
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 16.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3804/01

BFH - Beschluss vom 24.05.2004 (V B 152/02) - DRsp Nr. 2004/12312

BFH, Beschluss vom 24.05.2004 - Aktenzeichen V B 152/02

DRsp Nr. 2004/12312

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Grundstücksverwaltungs-GmbH. Anlässlich einer Umsatzsteuersonderprüfung bei der I-AG ergab sich, dass der Geschäftsführer der I-AG zugleich Geschäftsführer der Klägerin war, dass die Klägerin ihren Sitz nicht mehr in L, wie in den Rechnungen an die I-AG angegeben, hatte, sondern diesen nach A verlegt hatte, und dass bisher eine Besteuerung der Klägerin beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) noch nicht erfolgt war. Auf Anregung des Prüfers W erließ das FA durch den zuständigen Sachgebietsleiter eine Prüfungsanordnung für die Durchführung einer Umsatzsteuersonderprüfung, zu deren Durchführung der Prüfer W vorgesehen war.