BFH - Beschluss vom 24.05.2005
VII B 210/04
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 23.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 179/03

BFH - Beschluss vom 24.05.2005 (VII B 210/04) - DRsp Nr. 2005/12271

BFH, Beschluss vom 24.05.2005 - Aktenzeichen VII B 210/04

DRsp Nr. 2005/12271

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war vor Verlegung seines Hauptwohnsitzes ins Ausland in Deutschland als Notar tätig. Wegen erheblicher Steuerrückstände leitete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ein. Nachdem dem FA bekannt geworden war, dass der Kläger seinerseits gegen seine Schuldner die Vollstreckung betreibe, pfändete das FA beim Amtsgericht (AG) A die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche, Forderungen und Rechte des Klägers gegen Dritte, die durch den Gerichtsvollzieher beigetrieben und auf ein Hinterlegungskonto eingezahlt würden. Einspruch und Klage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung hatten keinen Erfolg.