BFH - Beschluss vom 24.05.2005
X B 170/04
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 09.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2963/02

BFH - Beschluss vom 24.05.2005 (X B 170/04) - DRsp Nr. 2005/11453

BFH, Beschluss vom 24.05.2005 - Aktenzeichen X B 170/04

DRsp Nr. 2005/11453

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.

1. Die Klägerin hat nicht in ausreichender Weise dargetan, dass die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO zuzulassen ist, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordern würde. Wird dieser Zulassungsgrund geltend gemacht, ist ausführlich darzustellen, aus welchen Gründen eine entscheidungserhebliche Streitfrage im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Hierbei ist insbesondere darauf einzugehen, aus welchen Gründen die aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist. Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, dann muss begründet werden, welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Gegenargumente vorgebracht worden sind (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 38, i.V.m. Rz. 31 ff.).