BFH - Beschluss vom 24.05.2005
X B 171/04
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 09.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4785/01

BFH - Beschluss vom 24.05.2005 (X B 171/04) - DRsp Nr. 2005/11824

BFH, Beschluss vom 24.05.2005 - Aktenzeichen X B 171/04

DRsp Nr. 2005/11824

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.

1. Die Klägerin hat bis zum 1. Dezember 2004 und damit bis zum Ablauf der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO, wonach die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils des Finanzgerichts (FG) zu begründen ist, lediglich vorgetragen, das Urteil des FG beruhe auf einem Rechtsanwendungsfehler, welcher für sie erhebliche finanzielle Auswirkungen habe. Das FG sei davon ausgegangen, dass im Veranlagungszeitraum 1998 ein gewerblicher Grundstückshandel vorgelegen habe. Da Einspruchsverfahren betreffend die Veranlagungszeiträume 1992 bis 1996 anhängig seien, die im Hinblick auf das Klageverfahren ruhten, habe das FG nicht davon ausgehen können, dass innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mehr als drei Objekte veräußert worden seien.