BFH - Beschluss vom 24.05.2005
X B 39/05
Vorinstanzen:
FG München, vom 02.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 V 4158/04

BFH - Beschluss vom 24.05.2005 (X B 39/05) - DRsp Nr. 2005/11829

BFH, Beschluss vom 24.05.2005 - Aktenzeichen X B 39/05

DRsp Nr. 2005/11829

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer Person oder Gesellschaft mit der oben bezeichneten Berufszugehörigkeit eingelegt worden. Es ist unstreitig, dass die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) nicht Angehörige einer der oben genannten Berufe sind. Die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.