BFH - Beschluss vom 24.05.2007
VII B 105/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1901
BFH/NV 2007, 1902
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 10.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1326/03

BFH - Beschluss vom 24.05.2007 (VII B 105/06) - DRsp Nr. 2007/15804

BFH, Beschluss vom 24.05.2007 - Aktenzeichen VII B 105/06

DRsp Nr. 2007/15804

Gründe:

I. Wegen rückständiger Umsatzsteuer, Säumniszuschlägen, Zwangsgelder und Vollstreckungskosten hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) eine Forderung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen ein Kreditinstitut mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung gepfändet. Das Kreditinstitut zahlte den Gesamtbetrag und erklärte die Pfändung damit für erledigt. Den Einspruch der Klägerin gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wies das FA als unzulässig zurück.

Die daraufhin erhobene Feststellungsklage mit dem Ziel, die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung durch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung und die Erstattungspflicht des FA festzustellen, wurde vom Finanzgericht (FG) als unzulässig abgewiesen. Es sah das erforderliche Feststellungsinteresse insbesondere deshalb als nicht gegeben an, weil die Klägerin --nach ihrem eigenen Vorbringen im FG-Verfahren und vom FA unbestritten-- die gepfändete Forderung bereits Jahre zuvor an ihren "geschäftsführenden Gesellschafter" abgetreten hatte. Die Klägerin könne deshalb nicht erwarten, dass das FA --selbst bei Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung-- den gepfändeten Betrag an die Klägerin und damit an einen Nichtberechtigten zahlen würde.