Die Revision wird zur Beurteilung der Rechtsfrage zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung), ob die obligatorisch mit einer Beherbergung in einem Hotel verbundene Benutzung eines Thermalschwimmbades gegen Entgelt dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.
Die Entscheidung ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.
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