BFH - Beschluss vom 24.06.2004
IV B 182/02
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 30.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2110/99

BFH - Beschluss vom 24.06.2004 (IV B 182/02) - DRsp Nr. 2004/16957

BFH, Beschluss vom 24.06.2004 - Aktenzeichen IV B 182/02

DRsp Nr. 2004/16957

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben den geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts betrifft. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605; weitere Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23).