BFH - Beschluss vom 24.06.2004
VII B 156/03
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 14.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 399/00

BFH - Beschluss vom 24.06.2004 (VII B 156/03) - DRsp Nr. 2004/16959

BFH, Beschluss vom 24.06.2004 - Aktenzeichen VII B 156/03

DRsp Nr. 2004/16959

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war vom 1. Dezember 1990 bis zum 31. Dezember 1991 Gesellschafter einer in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) geführten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungssozietät. Das Ausscheiden des Klägers aus der Sozietät wurde dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) am 20. Februar 1992 schriftlich angezeigt. Mit Haftungsbescheid vom 2. September 1999 nahm das FA den Kläger für --aufgrund einer im Jahre 1997/1998 durchgeführten Außenprüfung nachzuerhebende-- Umsatzsteuer für 1991 in Höhe von 5 898,50 DM zuzüglich Nebenleistungen neben dem Mehrheitsgesellschafter in Haftung. Die Haftungsinanspruchnahme stützte das FA auf die Stellung des Klägers als Mitgesellschafter und Gesamtschuldner (§§ 705, 427 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -- BGB --).

In der Einspruchsentscheidung setzte das FA die Haftungssumme geringfügig herab und führte aus, die Inanspruchnahme des Klägers wegen der genannten Umsatzsteuerrückstände zuzüglich Nebenleistungen erfolge insbesondere auch deshalb, weil es sich um umsatzsteuerliche Tatbestände --nämlich eine Vorsteuerminderung und einer Eigenverbrauchsteuer-- handele, die dem Kläger als Gesellschafter persönlich zuzurechnen seien.