BFH - Beschluss vom 24.06.2004
XI B 62/02
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 30.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 103/99

BFH - Beschluss vom 24.06.2004 (XI B 62/02) - DRsp Nr. 2004/13302

BFH, Beschluss vom 24.06.2004 - Aktenzeichen XI B 62/02

DRsp Nr. 2004/13302

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen allerdings zu Recht, dass das Finanzgericht (FG) ihnen einen wirksamen Rechtsschutz versagt hat, weil es über die Frage, ob der Vorläufigkeitsvermerk in den Einkommensteuerbescheiden 1992 bis 1996 hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen sich auch auf die Kürzung des Vorwegabzugs bezieht, keine Entscheidung getroffen hat.

Die dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus folgenden Gebot wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes -- GG --) widersprechende Behandlung eines Verfahrens durch ein FG stellt einen Verfahrensmangel dar. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur den allgemeinen Zugang zum Gericht, sondern gewährleistet eine tatsächlich wirksame Kontrolle der Ausübung öffentlicher Gewalt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Februar 1999 IX R 19/98, BFHE 188, 264, BStBl II 1999, 407). Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch, dass ein FG über das Klagebegehren der Kläger sachlich entscheidet, sofern verfahrensrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.