BFH - Beschluss vom 24.06.2008
IV B 83/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1856
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3601/03

BFH - Beschluss vom 24.06.2008 (IV B 83/07) - DRsp Nr. 2008/17398

BFH, Beschluss vom 24.06.2008 - Aktenzeichen IV B 83/07

DRsp Nr. 2008/17398

Gründe:

I. Die Nichtzulassungsbeschwerde betrifft ein Urteil, mit dem das Finanzgericht (FG) die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als unzulässig abgewiesen hat, weil die Vollmacht des ersten Prozessbevollmächtigten, Steuerberater B., nicht innerhalb der vom FG gesetzten Ausschlussfrist (§ 62 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) vorgelegt worden sei. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Schriftsatz vom 27. August 2003 erhob Steuerberater B. "namens und kraft erteilter Vollmacht" Klage. Anträge, Vollmacht und Begründung sollten nachgereicht werden.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2003 beantragte Steuerberater B. Fristverlängerung bis zum 30. November 2003. Zur Begründung machte er Fortbildungsmaßnahmen einer Mitarbeiterin und einen Kanzleiumzug geltend.

Unter dem Datum vom 22. Oktober 2003 erließ das FG eine an Steuerberater B. gerichtete Anordnung, der zufolge bis zum 30. November 2003 die Originalvollmacht vorzulegen und der Gegenstand des Klagebegehrens zu benennen waren - jeweils mit ausschließender Wirkung nach §§ 62 Abs. 3 Satz 3, 65 Abs. 2 Satz 2 FGO.