I. Der Antragsteller erzielte im Streitjahr 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Außerdem erklärte er einen Verlust aus "Dienstleistungen aller Art". Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte im Einkommensteuerbescheid vom 16. Februar 2006 den Verlust mit der Begründung nicht an, es fehle die Einkünfteerzielungsabsicht. Am selben Tag erging ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2004. Mit einem als "Einspruch vom 23.02.2006 gegen den Einkommensteuerbescheid vom 16.02.2006" bezeichneten Fax vom 28. Mai 2006 unterrichtete der Antragsteller das FA davon, dass nach dem Tod seines bisherigen Steuerberaters dessen Nachfolger --das Steuerbüro X-- noch nicht zu einer weiteren Bearbeitung der Angelegenheit gekommen sei. Deshalb werde er die Sache zumindest vorläufig selbst bearbeiten. Zugleich begründete er den Einspruch.
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