BFH - Beschluß vom 24.07.2001
V B 50/01

BFH - Beschluß vom 24.07.2001 (V B 50/01) - DRsp Nr. 2001/15431

BFH, Beschluß vom 24.07.2001 - Aktenzeichen V B 50/01

DRsp Nr. 2001/15431

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr 1994 als selbständiger Dachdecker tätig. Im Jahresabschluss 1994 buchte er drei Rechnungen vom 29. November 1994 an die K-GmbH über zusammen ... DM brutto (= ... DM ohne Umsatzsteuer) aus. Die Ausbuchungen wurden bei einer Außenprüfung damit begründet, dass im Juli 1995 über das Vermögen der GmbH das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden sei.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte sich auf den Standpunkt, dass die Uneinbringlichkeit der Forderungen im Jahre 1994 noch nicht absehbar gewesen sei, und änderte die Umsatzsteuerveranlagung des Klägers entsprechend.

Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Einspruch Klage.

Während der Rechtshängigkeit der Sache änderte das FA die an den Kläger und seine Ehefrau gerichteten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994 und 1995, indem es für das Jahr 1995 die Forderungsverluste und für das Jahr 1994 einen daraus resultierenden Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigte.

In der mündlichen Verhandlung beantragte der Kläger festzustellen, dass der Umsatzsteuerbescheid 1994 vom 7. Mai 1996 und der Einspruchsbescheid vom 6. Februar 1997 rechtswidrig waren.