Die Beschwerde ist unbegründet und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch.
1. Der Kläger trägt insoweit im Wesentlichen vor, nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) habe er nicht nachgewiesen, dass die weitergereichten "Unterprovisionen" Betriebsausgaben seien. Bei den unstreitigen Zahlungen habe es sich auch um steuerlich unbeachtliche bloße Einkommensverwendungen des Klägers handeln können. In der Akte finde sich jedoch kein einziger Gesichtspunkt, der diese Vermutung des FG auch nur ansatzweise stützen könne. Vielmehr würden verschiedene Aktenteile gegen eine private Einkommensverwendung sprechen.
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