BFH - Beschluss vom 24.07.2008
III B 79/07
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1105/07

BFH - Beschluss vom 24.07.2008 (III B 79/07) - DRsp Nr. 2008/17684

BFH, Beschluss vom 24.07.2008 - Aktenzeichen III B 79/07

DRsp Nr. 2008/17684

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb in den Streitjahren 1991 bis 1993 mehrere Selbstbedienungs-Münzwaschsalons, eine Rohrbiegerei und die Entwicklung von Flugzeugmotoren. Er fasste seine gewerblichen Betätigungen in einer Buchführung zusammen und ermittelte in den Jahresabschlüssen zum 31. Dezember 1991 bis 1993 jeweils Verluste.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte dem zunächst und setzte die einheitlichen Gewerbesteuermessbeträge für 1991 bis 1993 unter Nachprüfungsvorbehalt auf 0 DM fest.

Infolge einer Betriebsprüfung gelangte das FA zu der Auffassung, dass es sich um drei selbständige Gewerbebetriebe i.S. von § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) handele. Die Gewinne und Verluste der einzelnen Betriebe wurden anhand der einheitlichen Gewinnermittlung des Klägers geschätzt. Dies führte zu hohen Verlusten der Flugmotorenentwicklung, zu unter dem gewerbesteuerlichen Freibetrag (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG) liegenden Gewinnen der Rohrbiegerei und zu darüber liegenden Gewinnen der Münzwäscherei. Für die Münzwäscherei wurden einheitliche Gewerbesteuermessbeträge in Höhe von 2 785 DM (1991), 2 465 DM (1992) und 250 DM (1993) festgesetzt.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.