BFH - Beschluss vom 24.07.2008
VII B 41/08
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 21.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 606/07

BFH - Beschluss vom 24.07.2008 (VII B 41/08) - DRsp Nr. 2008/17403

BFH, Beschluss vom 24.07.2008 - Aktenzeichen VII B 41/08

DRsp Nr. 2008/17403

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) gemäß § 69 der Abgabenordnung (AO) wegen Umsatzsteuerrückständen als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen. Den Einspruch gegen den Haftungsbescheid verwarf das FA als unzulässig, da er über zwei Jahre nach Erlass des Haftungsbescheides eingelegt worden sei. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass die Klägerin den fristgerechten Eingang des Einspruchsschreibens nicht nachgewiesen habe. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, da die Klägerin innerhalb der in § 110 Abs. 2 AO festgelegten Frist weder konkrete Angaben zu dem Absendevorgang noch zur Fristenkontrolle im Büro des Prozessbevollmächtigten gemacht habe.