1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde zeitgleich mit der Ablehnung des zu dem Beschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen VIII S 17/08 (PKH) anhängig gemachten Prozesskostenhilfeantrags.
a) Eine vorherige Bescheidung des Begehrens auf Prozesskostenhilfe (PKH) ist allerdings erforderlich, wenn dies im Interesse effektiven Rechtsschutzes geboten ist, mithin die mögliche Einschaltung eines beizuordnenden Anwalts oder Steuerberaters Einfluss auf die Sachentscheidung des Gerichts haben kann (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 13. Juli 1992
Kommt aber eine Beiordnung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters --wie hier angesichts der Erfolglosigkeit des PKH-Begehrens-- nicht in Betracht, ist ein fehlender zeitlicher Abstand zwischen (negativer) Entscheidung über das PKH-Begehren und der Entscheidung zur Hauptsache für das Rechtsmittelverfahren ohne rechtliche Bedeutung (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1997, 143; vom 27. April 2001 XI S 16/00, BFH/NV 2001, 1417).
b) Auch kostenrechtliche Gesichtspunkte rechtfertigen nur ausnahmsweise eine andere Beurteilung.
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