BFH - Beschluß vom 24.08.1998
VII B 118/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 212

BFH - Beschluß vom 24.08.1998 (VII B 118/98) - DRsp Nr. 1999/492

BFH, Beschluß vom 24.08.1998 - Aktenzeichen VII B 118/98

DRsp Nr. 1999/492

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Finanzgericht (FG) den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Das FG, welches das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers als Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung aus Billigkeitsgründen (§ 114 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ansah, befand, der Antragsteller habe weder einen Anordnungsanspruch nach § 258 der Abgabenordnung (AO 1977) noch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ausreichend glaubhaft gemacht.

Hiergegen hat der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, mit der er die Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch das FG rügt und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorbringt.

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über eine einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 1 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen, vielmehr seinen Beschluß in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich für unanfechtbar erklärt. Mithin ist die Beschwerde bereits nicht statthaft.