Die Beschwerde ist unzulässig, weil nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt ist, daß die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 FGO) vorliegen. Hinsichtlich des Zulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO enthält die Beschwerdeschrift keinerlei Angaben, aus denen sich entnehmen ließe, daß die Rechtssache im Sinne dieser Vorschrift grundsätzliche Bedeutung hat. Aber auch die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind nicht bezeichnet:
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