Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) setzt voraus, daß der gerügte Verfahrensverstoß in der Beschwerdeschrift schlüssig bezeichnet wird (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Daran fehlt es im Streitfall.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|