BFH - Beschluß vom 24.08.1999
VIII R 37/98

BFH - Beschluß vom 24.08.1999 (VIII R 37/98) - DRsp Nr. 2000/818

BFH, Beschluß vom 24.08.1999 - Aktenzeichen VIII R 37/98

DRsp Nr. 2000/818

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren zu 50 v.H. an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, die in den Streitjahren neben Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezog. Die GbR wurde spätestens während des Klageverfahrens vollbeendet. Daneben war der Kläger an weiteren Grundstücksgesellschaften beteiligt. Die GbR erstellte in den Streitjahren Einfamilienhäuser in Leichtbauweise. Diese wurden in der Regel auf Grundstücken errichtet, die die GbR zuvor von Grundstücksgesellschaften erworben hatte, an denen der Kläger und sein Mitgesellschafter zu je 50 v.H. beteiligt waren. Die Grundstücke wurden mit Erbbaurechten belastet. Nach Fertigstellung der Einfamilienhäuser wurden diese mit den Erbbaurechten veräußert. Die GbR nahm in den Streitjahren wegen der Belastung der erworbenen Grundstücke mit Erbbaurechten Teilwertabschreibungen vor.