BFH - Beschluß vom 24.08.2001
VI B 239/00

BFH - Beschluß vom 24.08.2001 (VI B 239/00) - DRsp Nr. 2002/843

BFH, Beschluß vom 24.08.2001 - Aktenzeichen VI B 239/00

DRsp Nr. 2002/843

Gründe:

Die Beschwerde ist wegen eines Verfahrensfehlers des Finanzgerichts (FG) i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet; das angefochtene Urteil war gemäß § 116 Abs. 6 FGO aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Im Streitfall liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 119 Nr. 3 FGO) vor, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bzw. sein Prozessbevollmächtigter durch Ablehnung des Vertagungsantrages nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnten (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 9. Dezember 1998 IV B 37/98, BFH/NV 1999, 663). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist, wie das FG zutreffend erkannt hat, auch dann anzunehmen, wenn das Gericht wegen einer vorherigen Fristsetzung nach § 79b Abs. 1 FGO verspätet vorgebrachte Tatsachen zurückweisen kann. Der Senat kann offen lassen, ob der Kläger die Entscheidungserheblichkeit seines möglichen Vortrags ausreichend dargelegt hat, denn bei den Revisionsgründen des § 119 FGO ist die Kausalität des Verfahrensmangels für die Entscheidung unwiderleglich zu vermuten (s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 119 Rz. 14).