BFH - Beschluß vom 24.08.2001
VI S 5/01

BFH - Beschluß vom 24.08.2001 (VI S 5/01) - DRsp Nr. 2002/3792

BFH, Beschluß vom 24.08.2001 - Aktenzeichen VI S 5/01

DRsp Nr. 2002/3792

Gründe:

1. Streitig ist die (Nicht-)Gewährung der vom Kläger und Antragsteller (Kläger) für die Jahre 1990 und 1991 beantragten Arbeitnehmer-Sparzulagen. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen, da vom Arbeitgeber des Klägers keine dem § 2 Abs. 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) entsprechende Geldleistungen angelegt und von diesem für den Kläger auch keine vermögenswirksamen Leistungen einbehalten wurden, sowie auch die bezeichnete Bank bestätigt hat, dass bei ihr kein vermögenswirksamer Sparvertrag mit dem Kläger abgeschlossen wurde. Die Vorentscheidung wurde am 28. Dezember 2000 zugestellt. Der erkennende Senat hatte mit Beschluss vom ... den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe (PKH) für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren wegen Ablehnung der PKH durch die Vorinstanz abgelehnt, weil der PKH-Antrag verspätet eingereicht wurde und im Übrigen eine Beschwerde auch materiell-rechtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.