BFH - Beschluß vom 24.08.2001
XI B 120/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 184

BFH - Beschluß vom 24.08.2001 (XI B 120/00) - DRsp Nr. 2002/756

BFH, Beschluß vom 24.08.2001 - Aktenzeichen XI B 120/00

DRsp Nr. 2002/756

Gründe:

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das bisherige Recht anzuwenden.

2. Die Beschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung a.F. sind nicht gegeben.

a) Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Bundesfinanzhof hat bereits mit Urteil vom 11. November 1993 XI R 12/93 (BFH/NV 1994, 710) entschieden, dass § 10d Abs. 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung (vormals § 10d Sätze 2 und 3 EStG 1983) eine gegenüber den Vorschriften der Abgabenordnung (AO 1977) eigenständige Korrekturvorschrift enthält, aufgrund derer ein (bestandskräftiger) Bescheid, in dem ein Verlustrücktrag dem Grunde oder der Höhe nach unzutreffend berücksichtigt wurde, geändert werden kann. Weiterer Klärungsbedarf besteht nicht.