1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art.
2. Die Beschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung a.F. sind nicht gegeben.
a) Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Bundesfinanzhof hat bereits mit Urteil vom 11. November 1993 XI R 12/93 (BFH/NV 1994, 710) entschieden, dass § 10d Abs. 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung (vormals § 10d Sätze 2 und 3 EStG 1983) eine gegenüber den Vorschriften der Abgabenordnung (
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