BFH - Beschluß vom 24.08.2001
XI B 152/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 199

BFH - Beschluß vom 24.08.2001 (XI B 152/00) - DRsp Nr. 2002/757

BFH, Beschluß vom 24.08.2001 - Aktenzeichen XI B 152/00

DRsp Nr. 2002/757

Gründe:

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das bisherige Recht anzuwenden.

2. Die Beschwerde ist unzulässig.

a) Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) in einer (entscheidungserheblichen) Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof (BFH). Das FG muss seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 17).

Die Abweichung ist nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. bezeichnet; der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht die einzelnen voneinander abweichenden Rechtssätze gegenübergestellt; insbesondere hat er nicht dargelegt, dass das FG seiner Entscheidung einen allgemeinen, abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt.