1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art.
2. Die Beschwerde ist unzulässig.
a) Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) in einer (entscheidungserheblichen) Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof (BFH). Das FG muss seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 17).
Die Abweichung ist nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. bezeichnet; der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht die einzelnen voneinander abweichenden Rechtssätze gegenübergestellt; insbesondere hat er nicht dargelegt, dass das FG seiner Entscheidung einen allgemeinen, abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt.
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