BFH - Beschluss vom 24.08.2004
II B 146/03
Vorinstanzen:
FG München, vom 03.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2600/01

BFH - Beschluss vom 24.08.2004 (II B 146/03) - DRsp Nr. 2004/16653

BFH, Beschluss vom 24.08.2004 - Aktenzeichen II B 146/03

DRsp Nr. 2004/16653

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. In der Beschwerdeschrift ist ein Grund, der zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) führen könnte, nicht schlüssig dargelegt, wie dies § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.

Für die nach § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 3 FGO zu fordernde Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) muss der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Er muss zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist darüber hinaus ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus dem ersichtlich wird, warum im Einzelnen die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974, m.w.N.).