BFH - Beschluss vom 24.08.2004
II S 5/04 (PKH)

BFH - Beschluss vom 24.08.2004 (II S 5/04 (PKH)) - DRsp Nr. 2004/14035

BFH, Beschluss vom 24.08.2004 - Aktenzeichen II S 5/04 (PKH)

DRsp Nr. 2004/14035

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beabsichtigt, Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 13. Mai 2004 IV 397/2003 einzulegen, mit dem dieses eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Urteils desselben Gerichts vom 26. Oktober 1994 IV 54/94 abgewiesen hat. Der Kläger hatte u.a. geltend gemacht, in dem Verfahren IV 54/94 nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen zu sein, weil sich der für ihn auftretende und von ihm bevollmächtigte Prozessvertreter nicht loyal verhalten habe.

Der Kläger beantragt, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren und einen qualifizierten Rechtsanwalt beizuordnen. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist erst nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgegeben worden. Gleichzeitig hat der Kläger jedoch insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH hat keinen Erfolg.