BFH - Beschluss vom 24.08.2004
IX B 146/03
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 23.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1302/01

BFH - Beschluss vom 24.08.2004 (IX B 146/03) - DRsp Nr. 2004/17563

BFH, Beschluss vom 24.08.2004 - Aktenzeichen IX B 146/03

DRsp Nr. 2004/17563

Gründe:

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entspricht.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO begehren, begründen sie dies ausschließlich mit dem nicht näher erläuterten Hinweis, sie hielten "die Nichtanerkennung des Mietverhältnisses für eine falsche rechtliche Würdigung des Finanzgerichts". Damit wenden sich die Kläger lediglich gegen die Rechtsanwendung im entschiedenen Fall und entsprechen damit nicht den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, zu denen insbesondere substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage und ihre voraussichtliche Klärbarkeit im konkreten Streitfall gehören (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 30. April 2004 IX B 14/04, BFH/NV 2004, 1105).