BFH - Beschluss vom 24.08.2004
VII B 67/04
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 2847/02

BFH - Beschluss vom 24.08.2004 (VII B 67/04) - DRsp Nr. 2004/17207

BFH, Beschluss vom 24.08.2004 - Aktenzeichen VII B 67/04

DRsp Nr. 2004/17207

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wendet sich mit seinem als "außerordentliche Beschwerde" gekennzeichneten Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 29. Januar 2004, mit dem dieses seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt hat.

Beschlüsse des FG im PKH-Verfahren können nach § 128 Abs. 2 der () nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Eine außerordentliche Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) ist nach dem In-Kraft-Treten des § der , der über § auch im finanzgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, nicht mehr statthaft (Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2002 , BFH/NV 2003, ). Der Rechtsbehelf war daher --wie es dem hilfsweisen Begehren des Antragstellers entspricht-- als Gegenvorstellung zu behandeln. Da dies nicht geschehen ist, ist er an das FG zurückzugeben (vgl. BFH-Beschluss vom 13. April 2004 ).