BFH - Beschluss vom 24.08.2004
VIII S 1/04

BFH - Beschluss vom 24.08.2004 (VIII S 1/04) - DRsp Nr. 2004/16665

BFH, Beschluss vom 24.08.2004 - Aktenzeichen VIII S 1/04

DRsp Nr. 2004/16665

Gründe:

I. Der Kläger, Revisionsbeklagte und Antragsteller (Antragsteller) und seine Mutter waren Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Ausweislich der Anzeige über die Gründung der GbR vom 5. April 1997 war der Antragsteller Empfangsbevollmächtigter gegenüber den Finanzbehörden für alle Steuerarten.

Nachdem die GbR trotz Aufforderung keine Gewinnfeststellungserklärung abgegeben hatte, schätzte der Beklagte, Revisionskläger und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 1999 und stellte mit Bescheid vom 18. Dezember 2000 die Einkünfte für 1999 gesondert und einheitlich fest. Der Bescheid wurde dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 19. Dezember 2000 durch Niederlegung bei der Post zugestellt.

Es besteht Streit darüber, ob der Antragsteller diesen Bescheid rechtzeitig mit einem Einspruch angefochten hat. Das FA verneinte dies und verwarf den Einspruch als unzulässig. Der Kläger erhob Klage und beantragte beim Finanzgericht (FG) Aussetzung der Vollziehung, soweit die Einkünfte aus Gewerbebetrieb höher als xxx DM festgesetzt worden sind. Das FG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 13. September 2002 wegen fehlender ernstlicher Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtordnung (FGO) ab.