BFH - Beschluss vom 24.08.2006
V B 36/05
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 69
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 19.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 212/03

BFH - Beschluss vom 24.08.2006 (V B 36/05) - DRsp Nr. 2006/28451

BFH, Beschluss vom 24.08.2006 - Aktenzeichen V B 36/05

DRsp Nr. 2006/28451

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren (1998 bis 2000) in der Rechtsform der GmbH eine Speisegaststätte und eine Schankwirtschaft. Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten steuerlichen Betriebsprüfung gelangte die Prüferin zu dem Ergebnis, die Buchführung sei nicht ordnungsmäßig, weil sie unter verschiedenen Mängeln leide. Über das tatsächliche Vorliegen dieser Mängel, deren Umfang und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen, besteht zwischen den Beteiligten Streit. Die Prüferin ermittelte im Rahmen einer Nachkalkulation durch inneren Betriebsvergleich einen durchschnittlichen Rohgewinnaufschlagsatz und schätzte auf dessen Grundlage Umsätze hinzu. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte den Ergebnissen der Betriebsprüfung in entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheiden. Einspruch und Klage hiergegen blieben ohne Erfolg.

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH) und das Urteil des Finanzgerichts (FG) sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.