Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) begehrte, die sich aus den Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheiden für 1992 und 1993 ergebenden Abgabenrückstände zu stunden. Dies wurde wegen Gefährdung des Abgabenanspruchs im Falle einer Stundung abgelehnt. Während des Stundungsverfahrens brachte der Beklagte (das Finanzamt --FA--) eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung aus, mit der ein der Antragstellerin zustehender Anspruch auf Schadensersatzleistung gegenüber der Versicherung gepfändet wurde. Der Einspruch hiergegen wurde mit der Begründung zurückgewiesen, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung hätte ausgebracht werden dürfen, weil der Stundungsantrag aussichtslos und eine weitere Verzögerung der Vollstreckung zu vermeiden gewesen sei.
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